Männliche Tiere, welche nicht zur Zucht vorgesehen sind, werden im Alter von 1-2 Wochen kastriert. Eine Schmerzausschaltung ist laut Artikel 65 der Tierschutzverordnung bis zum Alter von zwei Wochen nicht nötig. Soll ein Eber geschlachtet werden, muss dieser mindestens 6 Wochen vor der Schlachtung kastriert werden, damit der typische Ebergeruch verschwinden kann und das Fleisch als bankwürdig erklärt wird.